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BGB § 67 Änderung des Vorstands

BGB § 67 Änderung des Vorstands

[ Auszug: (1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.  ... ]